So setzen Sie Ihre Schadensersatzansprüche durch!
Ob bei einem routinemäßigen Eingriff oder bei einer aufwendigen Operation: Bei einer medizinischen Behandlung greift Ihr behandelnder Arzt immer in ein absolut geschütztes Rechtsgut ein – Ihren Körper. Auch, wenn die Behandlung nach anerkannten medizinischen Regeln erfolgt, stellt sie im rechtlichen Sinne eine Körperverletzung dar. Ihr Arzt wird Sie vor dem Eingriff also im Normalfall wie vorgeschrieben umfassend aufklären und Ihre Einwilligung einholen.
Was aber, wenn trotz Einwilligung ein Arztfehler passiert? Was unterscheidet Behandlungs- von Aufklärungsfehlern? Wer haftet für etwaige Arztfehler und wann haben Sie Anspruch auf Schadensersatz?
Wir beantworten Ihre Fragen zu Schadensersatzansprüchen bei Arztfehlern!
Was ist ein Behandlungsfehler?
Ein Arzt begeht einen Behandlungsfehler, wenn er gegen die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft und der ärztlichen Kunst verstößt. Darum nennt man ihn auch „Kunstfehler“. Er kann sowohl durch Unterlassung als auch durch aktives Handeln des Arztes entstehen. Ein Behandlungsfehler führt zwar nicht automatisch zu einem Schaden, jedoch schuldet Ihnen ein Arzt immer die „jeweils aussichtsreichste Behandlung“.
Sollte Ihnen durch eine falsche Behandlung ein Schaden entstanden sein, haften der Arzt oder der Träger der Krankenanstalt nach den allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts für alle Nachteile. Grundsätzlich müssen Sie als Patient den Nachweis für einen eingetretenen Schaden erbringen – allerdings genügt ein „Anscheinsbeweis“. Das bedeutet, Sie müssen „nur“ mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen, dass der Behandlungsfehler den Schaden verursacht hat.
Was ist ein Aufklärungsfehler?
Grundsätzlich steht am Anfang jeder Behandlung ein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch durch Ihren Arzt. Im Aufklärungsgespräch muss Sie Ihr Arzt umfassend z.B. über Diagnose, Therapien, Maßnahmen und Risiken informieren – und zwar so, dass Sie die Bedeutung des Eingriffes und seine möglichen Folgen verstehen. Geben Sie nach dieser Aufklärung Ihre Einwilligung für den Eingriff, so gilt er als „gerechtfertigt“ und ist nicht rechtswidrig. Meistens wird die Aufklärung und Einwilligung in einem Behandlungsvertrag festgehalten. Dieser Vertrag ist im Normalfall ein formloser Dienstvertrag zwischen Patienten und Arzt oder Krankenanstaltsträger.
Ist Ihr Arzt allerdings seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen und entsteht damit für Sie ein Risiko, über das er Sie hätte aufklären müssen, haftet der Arzt für den dadurch verursachten Schaden. Im Gegensatz zum Behandlungsfehler liegt die Beweispflicht in diesem Fall bei Ihrem Arzt.
Wann habe ich Anspruch auf Schadensersatz bei Behandlungsfehlern?
Sowohl ein Behandlungs- als auch ein Aufklärungsfehler führen nur dann zu einem Schadensersatzanspruch, wenn ein Schaden – also eine Körperverletzung – eingetreten ist. Grundsätzlich haben Sie folgende mögliche Ansprüche bei Arztfehlern:
Schmerzensgeld
Sämtliche durch die Arzthaftung erlittenen körperlichen oder seelischen Schmerzen – auch die noch zu erwartenden – werden ermittelt und mit einem einmaligen Betrag ersetzt. Weitere Infos zu Schmerzensgeld.
Unterhalt der Hinterbliebenen
Wenn der Behandlungsfehler zum Tod des Patienten führt muss der Haftende die Kosten für das Begräbnis und die damit verbundenen Aufwendungen bezahlen. Auch Unterhaltszahlungen müssen vom Arzt ersetzt werden.
Heilungskosten
Alle Aufwände, die Ihnen im weiteren Heilungsverlauf entstehen, werden Ihnen ersetzt – z.B. weitere ärztliche Behandlung, die Kosten eines Krankenhaus- oder Kuraufenthalts, Transportkosten, Aufwand für Medikamente und andere Heilbehelfe, aber auch die Kosten für die Besuche der nächsten Verwandten.
Verdienstentgang
Verringern sich oder entfallen aufgrund eines Kunst- oder Aufklärungsfehlers Ihre Einkünfte, erhalten Sie dafür Ersatz. Auch, wenn Sie zum Zeitpunkt des Eingriffs kein Einkommen hatten, im Begriff waren, einen Beruf zu ergreifen oder Ihre Aufstiegschancen im Job zunichte gemacht wurden.
Verunstaltungsentschädigung
Sie bekommen Ersatz für verminderte Chancen im Erwerbsleben, wenn Sie durch den Behandlungsfehler auf Dauer verunstaltet sind. Als Verunstaltung gilt jede wesentliche nachteilige Veränderung Ihrer äußeren Erscheinung, auch wenn sie nicht immer sichtbar ist.
Wir klären Ihre Schadenersatzansprüche bei Arztfehlern!
Wurden Sie nicht aufgeklärt oder falsch behandelt? Ob ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorliegt, ist nicht immer eindeutig. Und gerade als Laie ist der medizinische Fachbereich oft schwer überschaubar. Darum haben wir uns als Anwälte auf Behandlungsfehler spezialisiert, um Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld durchzusetzen.
Gerne machen wir uns bei einem ersten unverbindlichen Gespräch ein Bild von Ihrer Situation und klären alle offenen Fragen. Rufen Sie einfach an (+43 316 208 03) oder schreiben Sie eine E-Mail an (office@kanzlei-schoengrundner.at) – wir melden uns zeitnah zurück.